Praxisbeispiel
Ein Auszubildender erhielt von seinem Chef den Auftrag, einen Mostbehälter zu reinigen. Obwohl es sich nur um einen Mischbehälter handelte, hatte sich darin CO2 in erhöhter Konzentration angesammelt. Der Auszubildende verlor aufgrund der erhöhten CO2-Konzentration in der Atemluft das Bewusstsein und konnte den Behälter nicht mehr verlassen. Als der Chef nach einiger Zeit nach dem Auszubildenden schaute, sah er ihn reglos auf dem Behälterboden liegen und stieg ein. Auch der Chef verlor das Bewusstsein. Als er geraume Zeit überfällig war, suchten Nachbarn nach ihm. Sie fanden die beiden leblos im Behälter liegenden Männer. Sofort alarmierten sie Feuerwehr und Notarzt. Feuerwehrmänner schnitten den Behälter auf und konnten die beiden Männer nur noch tot bergen.
Was sagen die Regelwerke?
Bei Arbeiten in engen Räumen und Silos ist mit besonderen Gefährdungen zu rechnen. Diese können, wie in unserem Praxisbeispiel, durch biologische Vorgänge, z. B. Gärung, Fäulnis oder durch Stoffe und Gemische entstehen, die sich in dem Behälter befinden. Auch die anzuwendenden Arbeitsverfahren z. B. Schweißen, Schleifen, Reinigen mit Flüssigkeiten oder Feststoffen können eine Gefährdung verursachen. Unter Umständen ist mit Sauerstoffmangel zu rechnen, der durch Inertgase auftreten kann, die zum Spülen verwendet wurden, oder durch Stoffe (auch Behältermaterial), die den Sauerstoff absorbieren, chemisch oder physikalisch binden oder verdrängen. Zum Teil entstehen auch besondere Gefährdungen durch Einrichtungen, die in den Behältern und engen Räumen bestehen wie z. B. bewegliche Teile Misch-, Zerkleinerungs-, Auflockerungs-, Förder- oder Lüftungseinrichtungen. Eine weitere nicht zu vernachlässigende Gefährdung entsteht durch die psychischen Belastungen begründet in der räumlichen Enge, die unter Umständen großen Höhen, z. B. in Silos oder Schächten und die eingeschränkte Sicht und Verbindung zur Außenwelt. All diese Faktoren sind im Vorfeld, vor Beginn der Arbeiten zu berücksichtigen und zu bewerten.
Vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen die verantwortliche Person (Unternehmer/-in bzw. Beauftragte/r) einen Erlaubnisschein auszustellen hat, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Aufsichtführende, Sicherungsposten und – sofern vorhanden – Verantwortliche eines Fremdunternehmens (Auftragnehmers) haben durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen zu bestätigen.“
Abs. 4.2.6 – DGUV Regel 113-004 Behälter, Silos und enge Räum
Lektion
Während in unserem ersten Praxisbeispiel, durch die Anwendung eines Freigabeverfahrens, mit der damit verbundenen Bewertung von Gefährdungen, nur ein finanzieller Schaden hätte vermieden werden können, hat in unserem zweiten Beispiel, das Fehlen eines solchen, zum Tod von zwei Menschen geführt. Die einfache Frage, ob mit einer erhöhten CO2-Konzentration zu rechnen ist, mit der daraus resultierenden Maßnahme einer Freimessung vor dem Einsteigen, hätte dieses tragische Ereignis verhindern können.
Fazit
Eine schriftliche Arbeitsfreigabe schafft nicht nur Rechtssicherheit sondern kann auch Leben retten. Hierbei unterstützt Sie Check-it.