Nutzungsbedingungen

  1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der R. O. E. GmbH, Waidmannsgrund 7, 30900 Wedemark (nachfolgend „R.O.E.“ genannt), gelten im Zusammenhang mit den besonderen Bestimmungen für die jeweils bestellten R.O.E. Produkte ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn R.O.E. in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt R.O.E. nicht an, es sei denn, R.O.E. hätte ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

1.3 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, § 310 Abs. 1 BGB. Maßgebend ist diejenige Fassung der AGB, die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültig ist. Rechte, die R.O.E nach den gesetzlichen Vorschriften über die AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

1.4 Soweit für bestimmte Leistungen von R.O.E. auch besondere Bedingungen Anwendung finden, haben diese im Zweifel Vorrang vor diesen AGB.

  1. Inhalt

2.1 R.O.E. legt ihren Produkten jeweils die neuesten Erkenntnisse zugrunde. Gleichwohl kann R.O.E. für die inhaltliche Fehlerfreiheit insbesondere der einzelnen Dokumente trotz aller Sorgfalt keine Haftung übernehmen.

2.2 R.O.E kann auch nicht zusichern, dass die Produkte für einen bestimmten, vom Kunden vorgesehenen Zweck verwendbar sind. Für die Auswahl des Produkts, seinen Einsatz und seine Nutzung ist ausschließlich der Kunde allein verantwortlich.

  1. Gegenstand des Vertrages, Verfügbarkeit

3.1 Vertragsgegenstand ist die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der vom Kunden gebuchten Produkte auf den online Plattformen von R.O.E. (nachfolgend kurz Plattformen) durch den Kunden über einen Internetzugang. Der Kunde darf die Plattformen für eigene Zwecke nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern.

3.2 Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung (Produkte) ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot von R.O.E.

3.3 Die Produkte, die erforderliche Systemleistung sowie der notwendige Speicherplatz für Daten auf der Plattform wird von R.O.E. oder einem von ihr beauftragten Rechenzentrum bereitgehalten. Der dem Kunden zugewiesene Systembereich ist gegen den Zugriff Dritter geschützt.

3.4 Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Kunde ist allein für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen Computersystems verantwortlich.

3.5 R.O.E. übermittelt dem Kunden die für die Nutzung der Produkte auf Plattform erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten zu überlassen, die nicht unter das von ihm gebuchte Lizenzpaket fallen.

3.6 R.O.E. wird dem Kunden den Zugang zur Plattform grundsätzlich an 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche ermöglichen. Dabei ist eine Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel geschuldet. Von R.O.E. unverschuldete Ausfallzeiten, bspw. aufgrund höherer Gewalt sind bei der Berechnung ebenso ausgenommen, wie Zeiten für Softwareupdates oder Wartungsarbeiten.

3.7 Änderungen des Vertrages bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, mindestens in Textform. 

  1. Vergütung, Zahlungsbedingungen

4.1 Die Vergütung wird jährlich berechnet (Jahresabonnement). Sie ist am 1. Werktag des Vertragsjahres im Voraus fällig.

4.2 Der Kunde wird R.O.E. ermächtigen, die Vergütung per Lastschrift einzuziehen und dazu ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Der Kunde wird für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen.

4.3 Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer

4.4 R.O.E kann die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende des Vertragsjahres erhöhen, dies erstmals nach Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß Ziff. 5.1. Grundlage für eine solche Erhöhung ist der Großhandelspreisindex des Deutschen Statistischen Bundesamts. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% pro Jahr, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Vertragsjahres zu kündigen.

  1. Laufzeit und Kündigung

5.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und wird mit betriebsfähiger Bereitstellung der vereinbarten Leistungen wirksam. Er hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden.

5.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für R.O.E. liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr als zwei Monate in Verzug ist.

5.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform, E-Mail genügt nicht.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Kunde, die von R.O.E. erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten von R.O.E. verwenden.

6.2 Der Kunde muss seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür gegebenenfalls auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

6.3 Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen durch und setzt auf seinen eigenen Computersystemen Virenschutzprogramme in jeweils aktueller Version ein.

6.4 Der Kunde verhindert den unbefugten Zugriff Dritter auf die Plattform und verpflichtet auch seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Pflicht.

  1. Pflichtverletzungen des Kunden

7.1 Der Kunde ist zur pünktlichen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 6 Wochen ist R.O.E. zur Sperrung des Zugangs berechtigt. Der Vergütungsanspruch von R.O.E. bleibt davon unberührt. Die erneute Freischaltung des Zugangs erfolgt unmittelbar nach Begleichung der Zahlungsrückstände.

7.2 R.O.E. behält sich Verfolgung weitergehender Ansprüche, insbesondere aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und sonstiger Schadensersatzansprüche vor.

  1. Mängelhaftung

8.1 Mängel der Plattformen werden von R.O.E. nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden schnellst möglich behoben. Gleiches gilt für sonstige Störungen der Möglichkeit zur Nutzung der Plattform. Für die Mängelansprüche des Kunden gilt mietvertragliches Mängelrecht.

8.2 Soweit die Mängelbehebung dem Kunden zumutbar ist, kann diese durch Handlungsanweisungen erfolgen, die der Kunde selbst zurBeseitigung des Mangels umsetzen kann. Solche Handlungsanweisungen sind insbesondere dann möglich, wenn der Kunde den Mangel mit minimalem Aufwand beseitigen kann oder wenn spürbare Auswirkungen des Mangels durch eine unmittelbare Umsetzung derHandlungsanweisung vermieden werden können. Eine zeitweise Umgehungslösung zur vorübergehenden Mängelbeseitigung ist dem Kunden zumutbar, sofern die Nutzung der Plattform dadurch nicht erheblich eingeschränkt wird.

8.3 Der Kunde darf eine Minderung der Vergütung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

8.4 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

  1. Begrenzung weiterer Haftung

9.1 Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind vorbehaltlich nachstehender Regelungen ausgeschlossen:

9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet R.O.E. sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung solcher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

9.4 Die Haftung von R.O.E. für Datenverlust wird auf den gewöhnlichen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und den Risiken angemessener Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre.

9.5 Soweit die Haftung von R.O.E. ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies für die persönliche Schadensersatzhaftung zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von R.O.E.

  1. Geheimhaltung, Datenschutz

10.1 Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne schriftliche Zustimmung an Dritte zu übermitteln. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen wenigstens angemessen sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte zu verhindern. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig schriftlich darüber informieren, falls es zu missbräuchlicher Nutzung vertraulicher Informationen kommt.

10.2 Als vertrauliche Informationen gelten solche Informationen nicht, die

– dem anderen Vertragspartner bereits vor Übermittlung unter diesem Vertrag bekannt waren,
– von einem Dritten, der keiner vergleichbaren Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt, übermittelt werden,
– anderweitig öffentlich bekannt sind oder werden, ohne gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung zu verstoßen,
– unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt werden,
– zur Veröffentlichung schriftlich freigegeben sind oder
– aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung übermittelt werden müssen, vorausgesetzt, dass der von der Übermittlung betroffene Vertragspartner rechtzeitig informiert wird, um noch Rechtsschutzmaßnahmen einleiten zu können.

10.3 Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes halten die Vertragspartner ein. Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Vertragspartner eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO.

10.4 Die Vertragspartner weisen im Rahmen des Vertragszwecks mit Zustimmung des anderen Vertragspartners eingeschaltete Dritte auf die vorgenannten Pflichten hin und verpflichten sie mindestens in Textform zu deren Einhaltung mit unmittelbarer Wirkung zu Gunsten des jeweils anderen Vertragspartners.

  1. Schlussbestimmungen

11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, es sei denn, R.O.E. stimmt dieser Übertragung vorab zu.

11.2 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

11.3 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von R.O.E. ausschließlicher Gerichtstand; R.O.E.  ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

11.4 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von R.O.E.

11.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

11.6 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Besondere Bestimmung für die Bereitstellung von Check-it

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung von Check-it und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Überlassungen des Produktes Check-it an den Kunden.

1.2 Diese Besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung von Check-it gelten ergänzend und bei Widersprüchen vorrangig zu den AGB.

  1. Leistungsumfang

2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der Check-it Applikation zur Nutzung über das Internet und die Überlassung von Speicherplatz.

2.2 Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der vertragsgegenständlichen Applikation ergibt sich aus dem Angebot.

  1. Breitstellung, Speicherplatz, Verfügbarkeit

3.1 R.O.E. stellt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages die Check-it Applikation in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet R.O.E. die Check-it Applikation auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.

3.2 R.O.E. überlässt dem Kunden den im Angebot festgelegten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird R.O.E. den Kunden hierüber unterrichten und eine Erweiterung anbieten.

3.3 R.O.E. stellt dem Kunden die Check-it Applikation 24 Stunden/Tag und 365 Tage/Jahr mit einer Verfügbarkeit von angestrebten 98% pro Kalenderjahr bereit. Eine jederzeitige Verfügbarkeit ist ausdrücklich nicht geschuldet. Unterbrechungen während eines Wartungs- oder Instandsetzungsfensters sowie nicht von R.O.E. zu vertretender Ausfallursachen, z. B. Stromausfall oder Internetdienstunterbrechungen, gehen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein. Wartungs- und Instandsetzungsfenster liegen im Regelfall zwischen 20:00 Uhr und 5:00 Uhr und werden nicht öfter als viermal im Monat für circa eine Stunde benötigt. Währenddessen hat R.O.E. die Möglichkeit, die Check-it Applikation im notwendigen Umfang außer Betrieb zu nehmen. Soweit möglich, wird R.O.E. den Kunden hierüber rechtzeitig informieren.

  1. Bereitstellung von Aktualisierungen

4.1 R.O.E. entwickelt die Check-it Applikation laufend weiter und wird diese durch regelmäßige Aktualisierungen verbessern.

4.2 R.O.E. steht es im billigen Ermessen frei, den Funktionsumfang von Aktualisierungen gegenüber früheren Programmständen der Check-it Applikation in Folge technischer Neuerungen oder veränderter Marktanforderungen zu verändern, es sei denn, eine solche Veränderung ist für den Kunden unzumutbar. Sofern die Veränderung einen für den Kunden wesentlichen Funktionsbestandteil betrifft und dieser in der neuesten Aktualisierung nicht mehr enthalten ist, kann der Kunde die betreffende Beauftragung außerordentlich kündigen.

  1. Support

5.1 R.O.E. leistet dem Kunden Support entsprechend dem beauftragten Support Paket. Support ist definiert als telefonische oder schriftliche (z.B. E-Mail, Microsoft Teams, Web…) Hilfestellung von den Geschäftsräumen der R.O.E. aus. Ziel des Supports ist es, den Nutzer in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle (Supportmeldung) sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Der Support ist keine allgemeine Einweisung und ersetzt keine Schulung in der Anwendung. Der Support kann deshalb nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den Produkten und der Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden.

5.2 R.O.E. leistet diesen Support von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr, ausschließlich der an ihrem Sitz geltenden gesetzlichen Feiertage.

5.3 R.O.E. führt im Rahmen des Supports Fernunterstützung durch, wenn der Kunde die dafür vorgegebenen IT-Voraussetzungen (mindestens DSL mit einem Upload von 2048 kBit und Microsoft Teams) erfüllt.

5.4 Reaktions-, Antwort- oder potenzielle Lösungszeiten sind im allgemeinen Supportvertrag nicht vereinbart. Die R.O.E. wird Supportmeldungen nach Dringlichkeit und Wichtigkeit zu priorisieren. Darüber hinaus-gehende Vereinbarungen bedürfen eines separaten Ver­trages.

  1. Besondere Mitwirkung und Aufgaben des Kunden

6.1 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.

6.2 Unbeschadet der Verpflichtung von R.O.E. zur Daten­sicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Check-it Applikation erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme in jeweils neuester Version einzusetzen.

  1. Rechtseinräumung

7.1 R.O.E. räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Check-it Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) während der Laufzeit der Beauftragung bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde darf die Check-it Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) nur bearbeiten, soweit dies durch die aktuelle Produktbeschreibung abgedeckt ist.

7.2 Der Kunde darf die Check-it Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung laut jeweils aktueller Produktbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Check-it Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) in den Arbeitsspeicher auf dem Server, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Check-it Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) auf Datenträgern der vom Kunden eingesetzten Hardware.