Die Durchführungserlaubnis wird gemäß Abs. 3.4.9 als eine Genehmigung definiert, um die geplante Arbeit durchzuführen, die eine eindeutige Anweisung in schriftlicher oder mündlicher Form beinhaltet.
Auch wenn die Norm die Erteilung einer mündlichen Durchführungserlaubnis zulässt, sollte diese nur bei einfachen Arbeiten zur Anwendung kommen. Im weiten Verlauf des Abs. 4.3.1 heißt es „Die Vorbereitung komplexer Arbeiten muss schriftlich erfolgen.“ Das gleiche gilt für Arbeiten an Anlagen mit einem erhöhten Gefährdungspotential, wie z. B. Hochspannungsschaltanlagen. Abs. 6.2.6 legt hierzu fest: „Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten für Arbeiten an Hochspannungsanlagen Einzelheiten über Freischaltungen und Erdungs- und Kurzschließmaßnahmen schriftlich festgelegt werden.“
Auch bei Tätigkeiten mit einem erhöhten Gefährdungspotential, wie zum Beispiel dem „Arbeiten unter Spannung“ Sollte die Art der Arbeit, der Ort, sowie die möglichen Auswirkungen auf die Anlage abgestimmt werden. Diese Abstimmung hat entsprechend Abs. 6.3.8.3.101 „bei komplexen Arbeiten schriftlich gemäß den Festlegungen der Arbeitsanweisung zu erfolgen. Danach erteilt der Anlagenverantwortliche die Durchführungserlaubnis. Der Arbeitsverantwortliche hat vor Beginn der geplanten Arbeiten an der Arbeitsstelle den Anlagenzustand und die Umgebungsbedingungen (z. B. räumliche Enge, Regen, Gewitter) zu bewerten. Kommt er hierbei zu der Überzeugung, dass die geplanten Arbeiten sicher durchführbar und die Anforderungen der Arbeitsanweisung erfüllt sind, darf er die Freigabe zur Arbeit nach vorheriger Einweisung der beteiligten Personen erteilen.“
Praxisbeispiel
Ein Montageunternehmen erhielt den Auftrag zur Demontage einer Trafostation. Eine Durchführungserlaubnis wurde im Vorfeld nicht eingeholt, da man, wie bei den vorhergehenden Aufträgen, von einer freigeschalteten Anlage ausging. Das Montageteam begann, in der Annahme des freigeschalteten Zustandes, ohne Kontaktaufnahme mit dem Netzbetrieb mit den Arbeiten. Einer der Monteure setzte seinen Schraubenschlüssel an einer unter Spannung stehenden Sammelschiene an. Es kam zu einem Überschlag mit Körperdurchströmung.
Die Körperdurchströmung des im Praxisbeispiel erwähnten Monteurs, hätte mit einfachen Mitteln verhindert werden können. Bereits bei Anwendung der Ersten der „fünf Sicherheitsregeln“, dem sogenannten „Freischalten“, hätte durch den Versorgungsnetzbetreiber eine schriftliche Durchführungserlaubnis einschließlich „Freigabe zur Arbeit“ für die Trafostation erteilt werden müssen. Bereits hierbei wäre aufgefallen, dass die Anlage noch unter Spannung stand. Absolute Gewissheit hätte spätestens die dritte Sicherheitsregel, das „Feststellen der Spannungsfreiheit“ gegeben, die in unserem Praxisbeispiel nicht hätte festgestellt werden können, woraufhin die Arbeiten erst gar nicht begonnen hätten.
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