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Alleinarbeit

Zu den Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers gehört gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes, Maßnahmen für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten zu treffen. Hierbei sind insbesondere die Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben könnten. Dies geschieht durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, bei der die möglichen Gefährdungen eines Arbeitsplatzes festgestellt, analysiert und bewertet werden. Im Anschluss erfolgten die Auswahl und Einführung der geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen, sowie die regelmäßige Überprüfung ihrer korrekten Umsetzung und Funktion.

Aufbau, Struktur sowie Erklärung der in einer Checkliste verwendeten Abschnitte und Bausteine.

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Informationen zur Checkliste

Ein wesentlicher Aspekt, der dabei berücksichtigt werden muss, ist die Versorgung der Beschäftigten im Notfall. Das Arbeitsschutzgesetz legt hierzu im § 10 (1) fest, dass „im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung […] eingerichtet“ sein müssen. Eine Ähnliche Forderung geht aus der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hervor. Im § 25 (1) heißt es: „Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.“ Des Weiteren wir im § 8 (2) auf den Fall eingegangen, dass ein Mitarbeiter allein arbeitet. Dort heißt es: „Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.“

Welche Regelwerke sind beim Thema Alleinarbeit zu berücksichtigen?

  • ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
  • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
  • DGUV Regel 112-139 Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen
  • DGUV Information 212-139 Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen
  • VDE V 0825-1 Überwachungsanlagen – Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen

1. Mechanische Gefährdung
2. Elektrische Gefährdung
3. Gefahrstoffe
4. Biologische Gefährdung
5. Brand- und Explosionsgefährdung
6. Thermische Gefährdung
7. Gefährdung durch spez. physikalische Einwirkungen
8. Gefährdung / Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
9. Physische Belastung / Arbeitsschwere
10. Wahrnehmung und Handhabbarkeit
11. Sonstige Gefährdungen / Belastungen
12. Psychische Belastungen
13. Organisation
Gefährdungsfaktoren sind nach DGUV Regel 112-139

Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen besteht aus der Ermittlung und Bewertung der möglichen Gefährdungen. Hierbei ist es notwendig, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ganzheitlich unter Einbeziehung der physischen und psychischen Anforderungen zu betrachten. Man unterscheidet zwischen:

Geringe Gefährdung:
Alltägliche Gefährdungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko entsprechen, bei denen zu erwarten ist, dass die Einzelperson im Notfall selbst handlungsfähig bleibt.

Erhöhte Gefährdung:
Bei erhöhter Gefährdung geht man davon aus, dass die Einzelperson im Notfall nur noch eingeschränkt handlungsfähig bleibt.

Besondere Gefährdung:
Bei besonderer Gefährdung geht man davon aus, dass die Einzelperson im Notfall nicht mehr handlungsfähig ist.

Das Bild zeigt eine Tabelle. Auf ihr sind verschiedene Gefährdungsstufen einer Gefährdungsziffer (GZ) gegenübergestellt.Beurteilung des gegebenen Risikos

Nach der Gefährdungsermittlung ist es erforderlich, den Arbeitsplatz hinsichtlich des Risikos zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt anhand von Gefährdungsstufen.

 

Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Notfalls

Hinweis: Bei mehr als einem Gefährdungsfaktor der Tabelle 1 oder bei einer bestimmten Tätigkeit ist die Bewertungsziffer NW um mindestens 1 zu erhöhen!

Das Bild zeigt eine Tabelle, auf der die Zeit bis zu Beginn der Hilfsmaßnahme einer Bewertungsziffer (EV) gegenübergestellt ist.Beurteilung der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen

Je kürzer die Zeit bis zum Eintreffen der Hilfeleistung ist, desto geringer ist die Gefährdung insgesamt.

Ermittlung des Risikos

Zur abschließenden Beurteilung des Risikos (R) werden die Bewertungsziffern aus den Tabellen 2 bis 4 wie folgt verknüpft:

Einzelrisiko: R = (GZ + EV) x NW

Achtung: Gefährdungen, die durch vorsätzliche Handlungen verursacht werden, können durch die Formel der Risikobeurteilung nicht erfasst werden.

Auswertung der Gefährdungsbeurteilung:

Bei einer geringen Gefährdung (GZ 1-3), ist eine Überwachung von Einzelarbeitsplätzen grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei einer erhöhten Gefährdung (GZ 4-6), ist eine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes,B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe, erforderlich.
Bei einer besonderen Gefährdung (GZ 7-10) ist eine ständige Überwachung des Mitarbeiters durchzuführen.
Ist die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen (NW 7-10), wird eine ständige Überwachung
Bei einer besonderen Gefährdung (GZ 7-10) bei gleichzeitig hoher Eintrittswahrscheinlichkeit (NW 7-10) ist eine Alleinarbeit nicht zulässig!
Bei einem Risikofaktor größer 30 (R >30), sind technische oder organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich. Sind Maßnahmen zur Risikominimierung nicht möglich und bleibt R >30, ist eine Alleinarbeit nicht zulässig!

Das Bild zeigt eine Tabelle, die aus einer DGUV Information entnommen wurde.Ständige Überwachung

Die Form der Überwachung und erforderliche Meldeeinrichtung hängt von der ermittelten Gefährdungsstufe ab. Sofern die Gefährdungsstufe als gering eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z. B. einem Unfall) handlungsfähig bleibt, sind alle Meldeeinrichtungen gemäß DGUV Information 212-139 Tabelle 3 geeignet.

Sofern die Gefährdungsstufe als erhöht eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z. B. einem Unfall) nur eingeschränkt handlungsfähig bleibt, so ist zu prüfen, welche Meldeeinrichtung noch zulässig ist. Ist bei einer erhöhten Gefährdungsstufe die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen, sind Maßnahmen wie bei einer kritischen Gefährdungsstufe zu treffen.

Sofern die Gefährdungsstufe als kritisch eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z. B. einem Unfall) handlungsunfähig ist, so ist eine PNA zu verwenden, die den Anforderungen der DGUV Regel 112-139 entspricht oder die Anwesenheit einer zweiten Person ist erforderlich.

Personen-Notsignal-Anlage nach DGUV Regel 112-139

Eine PNA kommen bei gefährlichen Alleinarbeiten zum Einsatz. Sie sind zur Übertragung von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmsignalen in Notfällen. Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte oder kritische (besondere) Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.

Bei Alleinarbeiten mit kritischer Gefährdungsstufe ist ein Einsatz einer PNA-11 nach DIN VDE V 0825-11 möglich. Sofern sichergestellt ist, dass eine PNA-11 durch die Verwendung zusätzlicher und ständig vorhandener technischer Einrichtungen als Gesamtheit den Anforderungen der DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ entspricht.

Die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen der DGUV Regel 112-139 ist durch eine sachverständige Person oder den Hersteller schriftlich zu bestätigen. Das Dokument ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin aufzubewahren.

Insbesondere müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Das Bild zeigt das Gerät X334o der Firma Presentec. Es kann bei der Alleinarbeit dazu genutzt werden, um eine schnellere Alarmierung zu garantieren.

  • Übereinstimmung der PNA-11 mit den Anforderungen der Produktnorm DIN VDE V 0825-11
  • ausreichend manipulationssicher in Bezug auf sicherheitsrelevante Funktionen
  • geeignete Maßnahmen zur Lokalisierung im Notfall, z. B. Übertragung von GPS-Koordinaten im Alarmfall und Kartendarstellung in der Empfangseinrichtung
  • zuverlässige ständige Funkversorgung
  • Feststellung der Netzabdeckung durch Funkfeldmessung im gesamten abzusichernden Bereich [Indoor/Outdoor] bei unzureichender Netzabdeckung könnten Verbesserungen durch den Netzbetreiber geschaffen werden, z. B. separate Funkzelle)
  • Auslösezeit für willensabhängigen Alarm (Druckalarm) ≤ 2 s (ohne Sprechverkehr)
  • Beginn der Hilfsmaßnahmen, z. B. Erstversorgung, ist innerhalb von weniger als 15 min zu gewährleisten.

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