Sicherheitsbegehungen

Sicherheitsbegehungen

Sicherheitsbegehungen, auch als Betriebsinspektionen bekannt, sind mehr als nur Routineprüfungen. Sie dienen dazu, potenzielle Gefahrenquellen zu identifizieren, Sicherheitsstandards zu überprüfen und sicherzustellen, dass Arbeitsstätten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diese Inspektionen sind ein proaktiver Ansatz, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und Unfälle zu verhindern.

Was sind Betriebsbegehungen?

Betriebsbegehungen sind systematische Inspektionen, die alle relevanten Bereiche eines Betriebs umfassen. Von Produktionsstätten über Lagerbereiche bis hin zu Büros und Fluren werden sämtliche Arbeitsbereiche begangen. Das Hauptziel ist es, potenzielle Gefahren zu identifizieren, den Zustand von Sicherheitsausrüstungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter über die erforderlichen Sicherheitskenntnisse verfügen.

Die Durchführung von Sicherheitsbegehungen erfordert Fachkenntnisse. Qualifizierte Fachleute, sei es internes Sicherheitspersonal oder externe Experten, sollten diese Aufgaben übernehmen. Die Einbeziehung von Mitarbeitern aus verschiedenen Abteilungen ermöglicht eine umfassende Betrachtung der Sicherheitspraktiken im gesamten Unternehmen.

Warum sollte eine Begehung dokumentiert werden?

Die Dokumentation von Sicherheitsbegehungen ist unerlässlich. Schriftliche Aufzeichnungen ermöglichen die Identifizierung von sicherheitsrelevanten Aspekten, die Überwachung von Fortschritten und die Erfassung von Maßnahmen. Dies bildet nicht nur die Grundlage für eine verbesserte Sicherheitspraxis, sondern dient auch als Nachweis bei Inspektionen durch Aufsichtsbehörden.

Welchen Vorteil hat es, eine Begehung digital zu dokumentieren?

Die Digitalisierung von Sicherheitsbegehungen bietet eine zeitgemäße Lösung. Durch die Nutzung digitaler Plattformen wie der Check-it App können Begehungen effizienter und genauer dokumentiert werden. Diese digitale Dokumentation ermöglicht Echtzeitaktualisierungen, vereinfachte Berichtsverwaltung und eine verbesserte Nachverfolgung von Maßnahmen. Dies trägt dazu bei, die Effektivität der Sicherheitsmaßnahmen zu steigern und potenzielle Risiken zu minimieren.

Optimieren Sie Ihre Sicherheitspraktiken mit der digitalen Dokumentation von Sicherheitsbegehungen. Laden Sie jetzt die Check-it App herunter und erleben Sie die Vorteile einer effizienten und präzisen Sicherheitsdokumentation.

Last Minute Risk Analysis

Last Minute Risk Analysis

In der Praxis hat sich neben dem Begriff „ergänzende Gefährdungsbeurteilung“ auch die sogenannten „Last Minute Risk Analysis“ kurz „LMRA“ bewährt. Durch die LMRA wird das Bewusstsein zur Risikobewertung und Risikominderung der ausführenden Personen erhöht. Wesentliche Inhalte einer „LMRA“ bzw. „ergänzende Gefährdungsbeurteilung“ sind unter anderem die Beurteilung der (potenziellen) Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltrisiken vor Aufnahme einer Tätigkeit am Arbeitsplatz.

Eine „Last Minute Risk Analysis“ bezieht sich auf die Analyse von Risiken, die kurz vor dem Abschluss eines Projekts, einer Aufgabe oder eines Prozesses auftreten. In der Regel ist eine Risikoanalyse ein integraler Bestandteil des Projektmanagements, um potenzielle Probleme zu identifizieren und Strategien zu entwickeln, um mit ihnen umzugehen.

Die „Last Minute Risk Analysis“ hebt hervor, dass die Analyse von Risiken oft bis zum letzten Moment vor dem Abschluss eines Projekts verschoben wird. In manchen Fällen kann dies darauf zurückzuführen sein, dass bestimmte Risiken erst in späteren Projektphasen oder während der Umsetzung deutlich werden. Es kann auch darauf hinweisen, dass das Projektteam oder die Verantwortlichen erst spät im Prozess die Zeit oder Ressourcen für eine umfassende Risikoanalyse finden.

Man sieht eine Baustelle, auf der verschiedene Gefährdungen auftreten.Inhalte einer LMRA

In einer Last-Minute-Risikoanalyse werden potenzielle Gefahren und Unsicherheiten kurz vor dem Abschluss eines Projekts untersucht. Dabei gilt es, verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Zunächst sollten sämtliche Risiken identifiziert werden, die in der Endphase des Projekts auftreten könnten. Hierzu zählen beispielsweise Ressourcenmangel, unvorhergesehene Schwierigkeiten mit Lieferanten oder technische Herausforderungen.

Nach der Identifikation erfolgt eine Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit und möglichen Auswirkungen. Diese Bewertung ermöglicht eine Fokussierung auf diejenigen Risiken, die die größten potenziellen Auswirkungen auf den Abschluss des Projekts haben könnten. Im nächsten Schritt werden die Risiken nach Dringlichkeit und Bedeutung priorisiert, um effektiv handeln zu können.

Die Entwicklung von Maßnahmen steht im Mittelpunkt der Last-Minute-Risikoanalyse. Für jedes identifizierte Risiko sollten entsprechende Maßnahmen erarbeitet werden, um die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zu verringern oder die potenziellen Auswirkungen zu minimieren. Hierbei können präventive Maßnahmen, alternative Pläne oder Notfallpläne eine Rolle spielen.

Die Überwachung der Situation ist von hoher Bedeutung, insbesondere wenn das Projekt dem Abschluss näherkommt. Das Team sollte die identifizierten Maßnahmen kontinuierlich überprüfen und bei Bedarf anpassen. Eine Last-Minute-Risikoanalyse sollte jedoch nicht als Ersatz für eine systematische und umfassende Risikobewertung im frühen Stadium eines Projekts betrachtet werden. Eine frühzeitige Identifizierung und Bewertung von Risiken ermöglicht eine bessere Vorbereitung und proaktivere Maßnahmen.

Sichtprüfung

Sichtprüfung

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

(5) […] Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. […]

Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung

Alle Versicherten einer Berufsgenossenschaft unterliegen gemäß DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, insbesondere §§ 15, 16, der Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz. Dies bedeutet, dass alle Versicherten den Arbeitgeber unterstützen müssen. Ähnlich lautend steht diese Forderung für Arbeitnehmer in den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Nachfolgend sollen zwei Beispiel für den Umfang einer sogenannten Sichtprüfung aufgezeigt werden.

Beispiel 1 Inaugenscheinnahme eines elektrischen Arbeitsmittels:

Vor der jeweiligen Verwendung ist das Arbeitsmittel „in Augenschein zu nehmen“. Dies bedeutet, dass man sich die Arbeitsmittel auf offensichtliche Beschädigungen ansieht. Dieses „Besichtigen“ beinhaltet 3 Abschnitte:

  1. Beschädigungen
  2. Funktionsstörungen
  3. Prüfplakette

Bei der Inaugenscheinnahme ist lediglich festzustellen, dass das Arbeitsmittel keine offensichtlichen Beschädigungen aufweist und funktionstüchtig ist. Die Aufzählungen der folgenden 3 Abschnitte können hierbei als allgemeiner Leitfaden dienen. Werden keine offensichtlichen Beschädigungen festgestellt und ist die Prüfplakette noch gültig, dann kann das Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zur Verwendung gelangen.

  • 1. Inaugenscheinnahme – Beschädigungen
      • Keine Schäden am Gehäuse feststellbar?
      • Keine äußeren Mängel an der Anschlussleitung feststellbar?
      • Leitungsführung und Biegeschutz der Anschlussleitung in Ordnung?
      • Ist die Zugentlastungsvorrichtung der Anschlussleitung in Ordnung?
      • Keine Schäden an der Isolierung feststellbar?
      • Keine Anzeichen von Überlastung oder unsachgemäßem Gebrauch erkennbar?
      • Keine unzulässigen Eingriffe und Änderungen erkennbar?
      • Sind alle Schutzabdeckungen in einwandfreiem Zustand?
      • Sind alle vorhandenen Kühlöffnungen frei?
      • Sind alle erforderlichen Luftfilter vorhanden?
      • Keine Gefährdung durch Verschmutzung und Korrosion erkennbar?
      • Alle sicherheitstechnischen Aufschriften einwandfrei lesbar?
  • 2. Inaugenscheinnahme – Funktionsstörung bzw. Betriebssicherheit
      • Sind alle Verriegelungen/Schalter funktionsfähig?
      • Ist keine unzulässige Hintereinanderschaltung (Kaskadierung) von Steckdosenleisten vorhanden?
  • 3. Inaugenscheinnahme – Prüfplakette
      • Ist die Prüfplakette noch aktuell?
      • Ist die Prüfplakette bezüglich der Sichtprüfung bei der IT-Hardware und bei Anschlussleitungen vorhanden?
      • Sind alle anwendbaren Fragen mit ja beantwortet, dann darf das Arbeitsmittel verwendet werden.

Beispiel 2 Kontrolle eines Zurrgurtes zur Ladungssicherung:

Hierzu heißt es in der TRBS 1201 Anhang 2: Vor der Verwendung eines Zurrgurtes wird dieser auf Eignung und offensichtliche Mängel kontrolliert. Die Kontrolle umfasst die Auswahl des richtigen Gurtes (auf dem Etikett ist z. B. die zulässige Zurrkraft, die Standard-Vorspannkraft und die Nutzlänge des Zurrmittels angegeben) sowie die Feststellung erkennbarer Schäden des Gurtbandes, der Ratsche und des Hakens. Nachdem der Zurrgurt angeschlagen wurde, wird außerdem kontrolliert, ob der Gurt z. B. wie vorgesehen sitzt, die Haken wie vorgesehen eingelegt sind und der Gurt nicht über scharfe Kanten geführt wird.

Check-it unterstützt Sie bei der Dokumentation von Sichtprüfungen und somit beim Nachweis Ihrer Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz.

 

Kontrolle externer Dienstleister

Kontrolle externer Dienstleister

Nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.1999 —Az. VI ZR 335/88) hat die Geschäftsleitung von Betrieben die Pflicht, den Geschäftsablauf so zu organisieren, dass Betriebsangehörige hinreichend beaufsichtigt und damit gehindert werden können, schädigende Handlungen zu begehen. Eine Verletzung dieser Schadensabwendungsflicht wird Organisationsverschulden genannt. Es ist daher wichtig eine Kontrolle externer Dienstleister durchzuführen und diese schriftlich festzuhalten.

Bezogen auf die der Unternehmensleitung obliegenden Kontrollpflichten hat das BayObLG mit Beschluss vom 10.8.2001 (Az. 3 ObOwi 51/2001) entschieden, dass dann, wenn der Betriebsinhaber wesentliche für seinen Geschäftsbetrieb geltenden Bestimmungen nicht kennt, er sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht entweder die für die Überwachungsaufgabe erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen hat oder er ein innerbetriebliches Kontrollsystem zu organisieren hat, dass er extern überwachen lässt. Dabei reichen die bloße Prüfung und eine jährliche Kontrolle der Organisation nicht aus, um den Anforderungen der dem Betriebsinhaber obliegenden Kontrollpflichten gerecht zu werden. Vielmehr ist nach der Entscheidung des BayObLG eine Kontrolle erforderlich, die einen so erheblichen Teil der Tätigkeit des Personals erfasst, dass sie geeignet ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verstöße aufzudecken. Auch bei einfachen Vorschriften, zuverlässigem Personal und bei durchschnittlicher Gefahr von Verstößen sieht das Gericht mindestens eine monatliche Kontrolle als erforderlich an.

Demgemäß ist der Unternehmensleitung dringend anzuempfehlen, dass sie ihre Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen strukturiert vorhält und in einem nachvollziehbaren organisatorischen Ablaufprozess verankert. Die Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen eines Unternehmens können dann als funktionsfähig angesehen werden, wenn sie regelkonformes und regelwerkskonformes Verhalten fördern, nicht leicht umgangen werden können und geeignet sind, systematisches Fehlverhalten zu verhindern.

Geeignete Kontrollaktivitäten sind dabei sowohl in die Arbeitsprozesse zu integrieren als auch prozessunabhängig durchzuführen. Bereits im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation sind von den Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und Komplexität bestimmte Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu implementieren.

Ferner hat die Unternehmensleitung im Rahmen ihrer ureigenen Überwachungspflichten durch regelmäßige prozessunabhängige Kontrollen zu gewährleisten und zu überprüfen, ob die Mitarbeitenden die definierten Prozessabläufe tatsächlich einhalten. Der § 130 OWiG spricht hier von der gehörigen Aufsicht, die geeignet ist Zuwiderhandlungen gegen Pflichten im Unternehmen zu verhindern.

Autor: Rechtsanwalt Hartmut Hardt VDI

Allgemeine Kontrolle Mitarbeiter

Allgemeine Kontrolle Mitarbeiter

Bezogen auf die der Unternehmensleitung obliegenden Kontrollpflichten hat das BayObLG mit Beschluss vom 10.8.2001 (Az. 3 ObOwi 51/2001) entschieden, dass dann, wenn der Betriebsinhaber wesentliche für seinen Geschäftsbetrieb geltenden Bestimmungen nicht kennt, er sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht entweder die für die Überwachungsaufgabe erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen hat oder er ein innerbetriebliches Kontrollsystem zu organisieren hat, dass er extern überwachen lässt. Dabei reichen die bloße Prüfung und eine jährliche Kontrolle der Organisation nicht aus, um den Anforderungen der dem Betriebsinhaber obliegenden Kontrollpflichten gerecht zu werden. Vielmehr ist nach der Entscheidung des BayObLG eine Kontrolle erforderlich, die einen so erheblichen Teil der Tätigkeit des Personals erfasst, dass sie geeignet ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verstöße aufzudecken. Auch bei einfachen Vorschriften, zuverlässigem Personal und bei durchschnittlicher Gefahr von Verstößen sieht das Gericht mindestens eine monatliche Kontrolle als erforderlich an.

Demgemäß ist der Unternehmensleitung dringend anzuempfehlen, dass sie ihre Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen strukturiert vorhält und in einem nachvollziehbaren organisatorischen Ablaufprozess verankert. Die Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen eines Unternehmens können dann als funktionsfähig angesehen werden, wenn sie regelkonformes und regelwerkskonformes Verhalten fördern, nicht leicht umgangen werden können und geeignet sind, systematisches Fehlverhalten zu verhindern.

Geeignete Kontrollaktivitäten sind dabei sowohl in die Arbeitsprozesse zu integrieren als auch prozessunabhängig durchzuführen. Bereits im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation sind von den Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und Komplexität bestimmte Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu implementieren.

Ferner hat die Unternehmensleitung im Rahmen ihrer ureigenen Überwachungspflichten durch regelmäßige prozessunabhängige Kontrollen zu gewährleisten und zu überprüfen, ob die Mitarbeitenden die definierten Prozessabläufe tatsächlich einhalten. Der § 130 OWiG spricht hier von der gehörigen Aufsicht, die geeignet ist Zuwiderhandlungen gegen Pflichten im Unternehmen zu verhindern.

Autor: Rechtsanwalt Hartmut Hardt VDI