Die Berufsgenossenschaften konkretisieren diesen Vorgang wie folgt: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“ (Quelle: DGUV Vorschrift 1 § 13)
Arbeitssicherheitsgesetz, § 2 Bestellung von Betriebsärzten
„Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen“
DGUV Vorschrift 1, §19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
„Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.“
DGUV Vorschrift 1, §20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
„In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.“
DGUV Information 204-022, 6.1 Unternehmerpflicht
„Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Ersthelferinnen oder Ersthelfer aus- und fortbilden zu lassen und zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen.“
Beispiele erforderlicher Pflichtenübertragungen im Rahmen der Arbeitsschutzorganisation:
Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die Kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, ehemals BGV A1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit. Dabei ist der Verantwortungsbereich klar zu definieren, die Befugnisse festzulegen und das Dokument von beiden Parteien zu unterzeichnen.
In der Praxis hat es sich bewährt die Pflichtenübertragung, durch schriftliche Bestellungen zu realisieren. Hierbei unterstützt sie Check-it
VDE 1000-10, Abs. 3.2 Verantwortlichen Elektrofachkraft
„Person, die […] mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist.“
VDE 0105-100:2015-10, Abs. 3.2.2 Anlagenbetreiber
„Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden.“
VDE 0105-100:2015-10, Abs. 3.2.2 Anlagenverantwortlichen
„Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehört“
VDE 0105-100:2015-10, Abs. 3.2.3 Arbeitsverantwortlicher
„Eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle zu tragen.“
Infobox: Rollen im Elektrobereich.