Prüffristenermittlung ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel

Prüffristenermittlung ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel

Auf die Frage, in welchem Umfang die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften nach dem Inkrafttreten der BetrSichV für den Arbeitgeber bindend sind, gibt der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik folgende Antwort: Das Konzept der BetrSichV sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 Art September 2002 (aktuelle Fassung § 3 Abs. 6 BetriSichV: Februar 2015), Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen ermittelt und festlegt. Dabei wird er nach Anhang 2 verpflichtet, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel geben. Dies sind im Bereich der Prüfungen z. B. Informationen des Herstellers zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die er zu beachten hat. Er muss bei den Maßnahmen aber auch den Stand der Technik beachten. Dazu gehören u. a. die bisherigen Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften. Es reicht demnach nicht aus, dass der Arbeitgeber die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften übernimmt, er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch prüfen, ob aufgrund besonderer betrieblicher Gegebenheiten ggf. kürzere Prüffristen festzulegen sind. Nach staatlichem Recht wird dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit eingeräumt, längere Prüffristen festzulegen, wenn dies das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung zulässt. Wichtig ist somit, dass die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen nachweisbar, also schriftlich, festgehalten werden. Teilweise werden von den Berufsgenossenschaften Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung von Prüfintervallen herausgegeben.

Das Bild zeigt die Tabelle, die der berechnung der Prüffristen zu Grunde liegt

Ein Beispiel hierfür ist die VBG-Fachinformation „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte“ erstellt von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure diverser Rundfunkgesellschaften. Sie ist der Nachfolger der ehemaligen BGI 813. Sie beschreibt Gefährdungsschwerpunkte und Präventionsmaßnahmen, die die Arbeitsschutzanforderungen nach dem aktuellen Kenntnisstand erfüllen. Aufgrund geänderter Verfahren wird die Schrift nicht mehr im Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.

Gesetzliche Grundlage

Quelle: VBG-Fachinformation „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte“ Version 3.1/2020-02 Mit Check-it können mit wenigen Schritten Prüffristenermittlungen und Gefährdungsbeurteilungen vor Ort durchgeführt und dokumentiert werden.