Prüffristenermittlung ortsfeste elektrische Anlagen

Prüffristenermittlung ortsfeste elektrische Anlagen

Der Unternehmer hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Prüffristen zu ermitteln. Dabei sind insbesondere der Zustand, die Einwirkungen und die Gefährdungen des jeweiligen Betriebsmittels zu bewerten.

Ist mit besonders starken Beanspruchungen zu rechnen, sind entsprechend kürzere Prüffristen festzusetzen, zum Beispiel bei, aggressiver Umgebung, Feuchtigkeit, hoher mechanischer Beanspruchung, Baustellen, rauer Werkstattbetrieb und Ähnliches. Andererseits können im Einzelfall längere Prüffristen festgelegt werden, wenn die Anlagen und Geräte geringeren Belastungen und geringerer Nutzung ausgesetzt sind. Wenn in Gesetzen und Verordnungen – zum Beispiel im Baurecht bestimmte Prüffristen vorgeschrieben sind, sind diese zu berücksichtigen. Hierbei sind „Doppelprüfungen“ nicht erforderlich.

Teilweise werden von den Berufsgenossenschaften Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung von Prüfintervallen herausgegeben. Ein Beispiel hierfür ist die VBG-Fachinformation „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte“ erstellt von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure diverser Rundfunkgesellschaften. Sie beschreibt Gefährdungsschwerpunkte und Präventionsmaßnahmen, die die Arbeitsschutzanforderungen nach dem aktuellen Kenntnisstand erfüllen. Aufgrund geänderter Verfahren wird die Schrift nicht mehr im Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.

Quelle: VBG-Fachinformation „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte“ Version 3.1/2020-02

Abgehen der Prüffristenermittlung

Das Bild zeigt eine Tabelle, mit der die Einflussgrößen auf die Prüffrist ortsfester elektrischer Anlagen und Geräte festgelegt werden kann.Mit Check-it können mit wenigen Schritten Prüffristenermittlungen und Gefährdungsbeurteilungen vor Ort durchgeführt und dokumentiert werden. Als konkretes Anwendungsbeispiel wird nun eine Anlage mit einer Standardprüffrist von 48 Monaten angenommen.

Dieses kann nun wie folgt angepasst werden:

  • Regelmäßige Vorbeugende Instandhaltung (+6 Monate)
  • Anlage noch keine 4 Jahre alt (+6 Monate)
  • Anlage wird selten genutzt (+/- 0 Monate)
  • Maschine wird vorwiegend durch Hilfskräfte genutzt (-9 Monate)
  • Es besteht nur geringe Gefahr für Personen beim Ausfall (+6 Monate)
  • Ergebnis: + 6 + 6 + 0 – 9 + 6 = +9 Monate

Das Prüfintervall kann um 9 Monate verlängert werden.

Da das Standardintervall 48 Monate beträgt, ergibt die Prüffristenermittlung für maschinentechnische Einrichtungen ein neues Prüfintervall von 48 + 9 = 57 Monate.