Sichtprüfung

Sichtprüfung

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

(5) […] Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. […]

Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung

Alle Versicherten einer Berufsgenossenschaft unterliegen gemäß DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, insbesondere §§ 15, 16, der Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz. Dies bedeutet, dass alle Versicherten den Arbeitgeber unterstützen müssen. Ähnlich lautend steht diese Forderung für Arbeitnehmer in den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Nachfolgend sollen zwei Beispiel für den Umfang einer sogenannten Sichtprüfung aufgezeigt werden.

Beispiel 1 Inaugenscheinnahme eines elektrischen Arbeitsmittels:

Vor der jeweiligen Verwendung ist das Arbeitsmittel „in Augenschein zu nehmen“. Dies bedeutet, dass man sich die Arbeitsmittel auf offensichtliche Beschädigungen ansieht. Dieses „Besichtigen“ beinhaltet 3 Abschnitte:

  1. Beschädigungen
  2. Funktionsstörungen
  3. Prüfplakette

Bei der Inaugenscheinnahme ist lediglich festzustellen, dass das Arbeitsmittel keine offensichtlichen Beschädigungen aufweist und funktionstüchtig ist. Die Aufzählungen der folgenden 3 Abschnitte können hierbei als allgemeiner Leitfaden dienen. Werden keine offensichtlichen Beschädigungen festgestellt und ist die Prüfplakette noch gültig, dann kann das Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zur Verwendung gelangen.

  • 1. Inaugenscheinnahme – Beschädigungen
      • Keine Schäden am Gehäuse feststellbar?
      • Keine äußeren Mängel an der Anschlussleitung feststellbar?
      • Leitungsführung und Biegeschutz der Anschlussleitung in Ordnung?
      • Ist die Zugentlastungsvorrichtung der Anschlussleitung in Ordnung?
      • Keine Schäden an der Isolierung feststellbar?
      • Keine Anzeichen von Überlastung oder unsachgemäßem Gebrauch erkennbar?
      • Keine unzulässigen Eingriffe und Änderungen erkennbar?
      • Sind alle Schutzabdeckungen in einwandfreiem Zustand?
      • Sind alle vorhandenen Kühlöffnungen frei?
      • Sind alle erforderlichen Luftfilter vorhanden?
      • Keine Gefährdung durch Verschmutzung und Korrosion erkennbar?
      • Alle sicherheitstechnischen Aufschriften einwandfrei lesbar?
  • 2. Inaugenscheinnahme – Funktionsstörung bzw. Betriebssicherheit
      • Sind alle Verriegelungen/Schalter funktionsfähig?
      • Ist keine unzulässige Hintereinanderschaltung (Kaskadierung) von Steckdosenleisten vorhanden?
  • 3. Inaugenscheinnahme – Prüfplakette
      • Ist die Prüfplakette noch aktuell?
      • Ist die Prüfplakette bezüglich der Sichtprüfung bei der IT-Hardware und bei Anschlussleitungen vorhanden?
      • Sind alle anwendbaren Fragen mit ja beantwortet, dann darf das Arbeitsmittel verwendet werden.

Beispiel 2 Kontrolle eines Zurrgurtes zur Ladungssicherung:

Hierzu heißt es in der TRBS 1201 Anhang 2: Vor der Verwendung eines Zurrgurtes wird dieser auf Eignung und offensichtliche Mängel kontrolliert. Die Kontrolle umfasst die Auswahl des richtigen Gurtes (auf dem Etikett ist z. B. die zulässige Zurrkraft, die Standard-Vorspannkraft und die Nutzlänge des Zurrmittels angegeben) sowie die Feststellung erkennbarer Schäden des Gurtbandes, der Ratsche und des Hakens. Nachdem der Zurrgurt angeschlagen wurde, wird außerdem kontrolliert, ob der Gurt z. B. wie vorgesehen sitzt, die Haken wie vorgesehen eingelegt sind und der Gurt nicht über scharfe Kanten geführt wird.

Check-it unterstützt Sie bei der Dokumentation von Sichtprüfungen und somit beim Nachweis Ihrer Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz.